SEIDEL - Pferdeeinrichtungen GmbH
§ 1
Eine Bestellung oder Angebot gilt erst dann als angenommen und der Vertrag erst dann als zustande kommen,
wenn die Bestellung vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Bis dahin gilt ein Angebot des Lieferers als
unverbindlich. Telefonische, telegrafische oder mündliche Ergänzung, Abänderung oder Neuabreden bedürfen
zu Ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
Irgendwelche Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn der Lieferer
Ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles der nachstehenden
Bedingungen ist auf die Gültigkeit des sonstigen Inhalts derselben ohne Einfluss. Der ungültige Teil ist nach
dem Gesetz und insbesondere nach dem beim Lieferer üblichen Handelsbrauch zu ersetzen.
Die VOB ist im ganzen Bestandteil mit den Teilen A und C . Teil A betrifft nur die Auftragsvergabe und ist
wegen überwiegend unzutreffender Anwendung ausgenommen. Sicherheitsleistungen nach VOB B 17 gelten
vorweg als nicht vereinbart. Vereinbarung hat im Einzelfall gesondert schriftlich zu erfolgen.
§ 2
Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Maß- und Leistungsangaben sowie Abbildungen
sind nur annähernd und unverbindlich , soweit sie nicht ausdrücklich in der Bestellung und Bestätigung als
verbindlich bezeichnet sind.
Die sich durch Neukonstruktion ergebenden Änderungen in Form bzw. Funktion, sind dem Hersteller bzw.
Lieferer freigestellt.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behält sich der Lieferer das Eigentum
und alle Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und müssen auf Verlangen
wieder dem Lieferer herausgegeben werden
§ 3
Die vereinbarten Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung. Haben sich vom Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses bis zum Zeitpunkt der Lieferung die Verkaufspreise des Lieferers allgemein erhöht, so
gelten die am Tag der Lieferung gültigen Verkaufspreise, falls nicht anders schriftlich vereinbart.
Wenn nicht anders vereinbart, sind Zahlungen in bar oder per bankbestätigten Scheck ohne jeden Abzug
bei Lieferung / Montage sofort zu leisten.
Die Gewährung jeglichen Zahlungszieles setzt die volle Kreditwürdigkeit voraus. Bestehen begründete Zweifel
an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, so kann jederzeit der Lieferer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
verlangen.
Die Annahme von Wechsel oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber, die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller.
Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit die banküblichen Zinsen
in Anrechnung gebracht, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind ausdrücklich
ausgeschlossen.
§ 4
Die Lieferungspflicht und Lieferfristen des Lieferers setzen normale Verhältnisse voraus. Sie sind innerhalb dieses Termins unverbindlich. Unvorhergesehene Ereignisse wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Arbeitskräftemangel, Streik, Aussetzung, Aufruhr und sonstige Vorkommnisse höherer Gewalt , berechtigen vom Vertrag zurückzutreten oder die
bestehenden Lieferfristen zu verlängern.
Eine Auflösung des Liefervertrages durch den Besteller ist nur mit Einwilligung des Lieferers möglich. Macht der Besteller
sein Rücktrittsrecht aus irgendwelchen Gründen geltend, so gilt die Auflösung als angenommen, soweit innerhalb einer
Frist von 6 Wochen vom Lieferer keine Einwände erhoben werden.
Das Rücktrittsrecht muß mit eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden. Die Lieferfrist bedingt eine Klärung der
technischen Einzeleinheiten . Sie beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Auslieferung klar gestellt und beide Teile über
die Bedingung des Geschäftes einig sind. Die Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.
§ 5
Gewährleistung für Mängel der Lieferung von werksneuen Einrichtungen übernimmt der Lieferer, sofern der Besteller nicht
Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlasst hat, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt:
Der Lieferer ersetzt unentgeltlich nach seiner Wahl alle innerhalb 6 Monaten nach Auslieferung auftretenden fehlerhaften
Teile, die infolge schlechtem Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar geworden sind. Für Fremdteile haftet
ausschließlich der Hersteller dieser Teile, entsprechend seiner Gewährleistungspflicht.
Der Besteller muss beim Lieferer unverzüglich festgestellte Mängel mitteilen, anderenfalls erlischt die Gewährleistungspflicht.
Der Besteller muss beim Lieferer unverzüglich festgestellte Mängel mitteilen, anderenfalls erlischt die Gewährleistungspflicht. Unbrauchbare Teile werden ausgewechselt, wobei dieselben sowohl vom Lieferer als auch vom
Besteller frachtfrei zu versenden sind. Reparaturen durch fremde Firmen dürfen nur mit Zustimmung des Lieferers vorgenommen werden.
Ohne Einwilligung des Lieferers entstehende Kosten durch Dritte gehen zu Lasten des Bestellers.
Für Beschädigungen, die durch Nachlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung von Seiten des Bestellers, durch übermäßige Inanspruchnahme oder natürliche Abnutzung entstehen, wird keine Gewährleistung übernommen.
Dies gilt auch für den Einsatz und die Lieferung von Naturhölzern. Durch deren natürlicher Beschaffenheit kann es
vorkommen, dass durch Trocknung des Holzes dieses schrumpft oder sich verdreht. Ein Nachsetzen des Holzes würde sich dann erforderlich machen. Dies fällt nicht unter unseren Gewährleistungsbereich.
Durch Inanspruchnahme einer Garantieleistung wird die Garantiefrist nicht verlängert. Auch die Gewährleistung für
Reparaturen endet mit dem Erlöschen der allgemeinen Gewährleistungsfrist. Der Lieferer ist zur Garantieleistung nur
Verpflichtet, soweit der Besteller seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Offenkundige Mängel hat der Besteller sofort nach Erkennen schriftlich dem Lieferer anzuzeigen. Begründete Mängelrügen
Berechtigen nicht zum Zurücktritt vom Vertrag, Minderung oder Schadenersatz irgendwelcher Art.
Leistungen des Auftraggebers:
Einholen der behördlichen Genehmigung, wie Baugenehmigung, Betriebserlaubnis , Nutzungsänderungen usw.
Beschaffung der kompletten Baueingabeunterlagen soweit diese Leistungen nicht vertraglich durch uns vereinbart sind.
Bauseitige Vorbereitungs- Wartungs- und Nachbehandlungsarbeiten sind entsprechend den anerkannten Regeln der
Technik , einschlägigen DIN- Vorschriften, von anerkannten Fachkräften auf eigene Kosten termin- und fachgerecht auszuführen.
Stellung von Wasser und Strom direkt an der Baustelle
Stellung von geeigneten Hilfskräften wenn Montage nach Zeitaufwand gewünscht, die auf eigene Kosten
zu entlohnen und zu versichern sind
Wetterfeste Zufahrt direkt zur Baustelle für LKW. Durch unzureichende Zufahrt verursachte Kosten werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
Der Auftraggeber haftet :
für seine Angaben über Baubeschaffenheit
für die rechtzeitige , fachgerechte Erfüllung aller bauseitigen Leistungen
für fahrlässigen, sorglosen Umgang mit unserer Baustelleneinrichtung und angeliefertem Material
§ 6
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie die zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen
Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen ( bei Bezahlung durch
Scheck oder Wechseleinlösung bleiben alle gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers)
Der Käufer darf die Ware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs, und sofern er sich nicht in
Verzug befindet, veräußern oder verarbeiten.
Für den Fall, dass die Ware verarbeitet oder mit einer anderen Ware zu nicht mehr bestimmbaren Anteilen vermischt
Worden ist und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als nicht unwesentlicher Bestandteil der neu entstandenen
Sache anzusehen ist, überträgt der Bestellte zur Sicherung der genannten Forderung des Verkäufers schon jetzt auf
diesen Eigentum der entstandenen Sache unter gleichzeitiger Vereinbarung , dass der Käufer dieser Sache für den
Verkäufer verwahrt.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware bzw. das hergestellte Produkt im ordnungsgemäßen Verkaufgang zu veräußern, die aus
dem Weiterverkauf an den Dritten entstehende Forderung in Höhe der ursprünglichen Rechnungsbeträge gehen schon jetzt mit allen Nebenrechten sicherheitshalber auf den Lieferer über, ohne dass dies einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall
bedarf. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung an den Käufer zwecks Zahlung an den Lieferer anzuzeigen.
Jede Verpfändung oder Sicherheitsübereignung dieser Ware zu Gunsten Dritter ist ausgeschlossen.
Bei Pfändung oder sonstiger Beeinträchtigung der Ware durch Dritte muss der Besteller den Lieferer unverzüglich
Benachrichtigen.
Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferungsgegenstand auf seine Kosten zu Gunsten des Lieferers gegen Feuer, Wasser und
sonstige Schäden, sowie gegen Diebstahl zu versichern. Die Versicherung ist auf Verlangen dem Lieferer nachzuweisen. Gegebenenfalls ist der Lieferer berechtigt, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Bestellers abzuschließen.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers bleibt es dem Lieferer vorbehalten, den gelieferten Gegenstand ohne gerichtliche Hilfe
vom Besteller zurückzuholen oder durch Entfernung wichtiger Bestandteile die Weiterbenutzung zu verhindern. Der Besteller räumt dem Lieferer hierfür schon jetzt das Recht ein, den Aufstellungsort des gelieferten Gegenstandes zu diesem
Zweck zu betreten.
Bei Gefahr ist der Lieferer berechtigt, die gelieferten Gegenstände bestmöglich und freihändig zu verwerten in Anrechnung
auf den Restkaufpreis. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers ein evtl. Mehrerlös ist an den Besteller herauszuzahlen .
§ 7
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des § 4 dieser Lieferungsbedingungen und für den Fall nachträglich
sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkennen der Tragweite der Ereignisse unverzüglich dem Besteller mitzuteilen.
§ 8
Bei der Verzinkung kann es gelegentlich vorkommen , dass eine Verstärkung der Zinkschicht auftritt, was zu einer rauen
und grauen Oberfläche führen kann, was in keiner Weise die Qualität beeinträchtigt.
§ 9
Als Gerichtsstand wird das Amtsgericht Chemnitz vereinbart.